Die historisch-vergleichende Spurensuche dreht die zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewohnten Feststellungen um: Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat? Ziel der Ausführungen ist der Nachweis, daß sich die Idee des gesetzlichen Richters in Europa zunächst ganz unabhängig vom modernen Rechtsstaatsbegriff entwickelt hat. Der Nachweis wird anhand eines historischen Vergleichs der Rechtsbindung der Gerichtsorganisation in England, Frankreich und Deutschland geführt.
Ulrike Müßig, Universität Passau.
I. Einführung
II. Vergleich
1. Kanonistische Grundlagen für die Rechtsbindung der Gerichtsorganisation
2. Entwicklung der Rechtsbindung der englischen Justizhoheit
3. Entwicklung der Rechtsbindung der französischen Justizhoheit
4. Entwicklung der Rechtsbindung der deutschen Justizhoheit
III. Zusammenfassung der Vergleichsergebnisse im gerichtsexternen Bereich
1. Funktionsähnlichkeit zwischen kontinentaleuropäischen Garantien und englischer Regelungslücke
2. Übereinstimmung des Vergleichsergebnisses mit der EMRK-Garantie
IV. Grenzen der europäischen Gemeinsamkeiten im gerichtsinternen Bereich
1. Englische Gerichtsorganisation ohne Spruchkörper und Geschäftsverteilung
2. Französische Gerichtsorganisation
3. Deutsche Gerichtsorganisation
4. Vergleich der Gerichtsorganisationen
5. Übereinstimmung der Vergleichsergebnisse mit der EMRK-Garantie
V. Ausblick
VI. Summary
VII. Sommaire