Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Frankfurt School of Finance & Management, Sprache: Deutsch, Abstract: Die entgeltliche Übertragung von Unternehmen führt im Regelfall dazu, dass die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter die entsprechenden Buchwerte übersteigen und der Veräußerungspreis des gesamten Unternehmens die Summe der Teilwerte übersteigt. Folglich werden stille Reserven und ein möglicher Firmenwert, welche über die Jahre angesammelt wurden, zum Zeitpunkt der Veräußerung auf einmal aufgedeckt und als Veräußerungsgewinn realisiert. Dieser würde ohne eine entsprechende Abgrenzung von den Einkünften aus laufender Geschäftstätigkeit den Gewinn als steuerliche Bemessungsgrundlage atypisch erhöhen. So wäre ohne spezielle Besteuerungsnormen für diesen Tatbestand das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Der Gesetzgeber hat hierfür entsprechende Normen zur steuerlichen Begünstigung wie die §§ 16 Abs. 4, 34 EStG geschaffen. Zur Anwendung der Begünstigungsnormen ist es jedoch notwendig, im ersten Schritt den Tatbestand der Betriebsveräußerung zu definieren und den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Im zweiten Schritt werden - unter Anwendung der entsprechenden Normen - die auf den Veräußerungsgewinn zu zahlenden Ertragssteuern ermittelt.