Bültmann & Gerriets
Kommunale Verwaltung
Band I / II
von Hans Peters
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Reihe: Monographien aus dem Gesamtgebiet der Physiologie der Pflanzen und der Tiere Nr. 2
Hardcover
ISBN: 978-3-642-86962-4
Auflage: 1957
Erschienen am 03.12.2014
Sprache: Deutsch
Format: 254 mm [H] x 178 mm [B] x 53 mm [T]
Gewicht: 1823 Gramm
Umfang: 992 Seiten

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Klappentext
Inhaltsverzeichnis

Hoheitliche und wirlschaftliche Verwaltung. Von Dr. Dr. Oskar Tiirk Honorarprofessor an der Universitat Kiiln. § 1. Begriffliche Unterscheidungen innerhalb der gemeindlichen Tatigkeit. I. Hoheitliche, obrigkeitliche und fiskalische Verwaltung. Die Gemeinden und Gemeindeverbande nehmen in ihrem ortlich begrenzten Verwaltungsbereich eine rechtlich unbeschrankte Anzahl von Aufgaben wahr. Sie dienen damit dem Gemeinwohl und erfiillen zugleich in der Regel einen bestimmten offentlichen Zweck. Bei dem groBten Teil ihrer Tatigkeit wirken sich diese MaBnahmen nicht nur zugunsten der Einwohner aus, sondern belasten diese auch in den verschiedensten Beziehungen. Nach dem eine Grundlage des freiheit­ lich demokratischen Staats bildenden Rechtsstaatsprinzipl bedarfjeder hoheitliche Eingriff in Freiheit und Vermogen des Biirgers der Ermachtigung durch ein formelles Gesetz. Da die Gemeinden gleichzeitig Rechtssubjekte des Privatrechts sind, konnen sie sich auch in vielen Fallen auf die Ebene des biirgerlichen Rechts begeben und durch zivilrechtliche Vertrage und sonstige privatrechtliche Rechts­ geschafte viele der ihnen gesetzten Zwecke erfiillen. Auf diesen verschiedenartigen Moglichkeiten der Betatigung der Gemeinden beruht es, daB man innerhalb der offentlichen Verwaltung die hoheitliche und fiskalische Verwaltung unterscheidet. Hoheitliche Verwaltung ist gemeindliche Tatigkeit dort, wo nach den in Deutschland bestehenden Gepflogenheiten Gemeinden und Biirger sich auf der Basis von rechtlicher Uber-und Unterordnung begegnen und wo daher das Offentliche Recht Anwendung findet. Der weitaus 2 3 groBte Teil gemeindlicher Tatigkeit ist hoheitlich ¿ Altere Juristen verbinden mit dem Wort "hoheitlich" vielfach noch die Vorstellung eines "Regierungsaktes".



Einleitung: Hoheitliche und wirtschaftliche Verwaltung.- 1. Kapitel Die Allgemeine Verwaltung.- 2. Kapitel Kommunales Dienstrecht.- 3. Kapitel Schulverwaltung.- 4. Kapitel Kulturpflege.- 5. Kapitel Sozialverwaltung.- 6. Kapitel Gesundheitswesen.- 7. Kapitel § 70 Sport und Leibesübungen als kommunale Aufgabe.- 8. Kapitel Planungs-, Boden- und Baurecht.- 9. Kapitel Bau- und Wohnungswesen.- 10. Kapitel Wegerecht und ländlicher Straßenbau.- 11. Kapitel Das Polizeirecht in der Bundesrepublik Deutschland.- 12. Kapitel Kommunale Ordnungsverwaltung.- 13. Kapitel Förderung der Land- und Forstwirtschaft.- 14. Kapitel Wasserrecht und Wasserwirtschaft.- 15. Kapitel Personenstandswesen.- 16. Kapitel Gemeindeeinrichtungen.- Sachverzeichnis. Von Assessor Karl Heinz Hafels, Assistent beim Forschungsinstitut für Sozial- und Verwaltungswissenschaften an der Universität Köln.


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